Bei einer Vollmacht (womit im Allgemeinen eine notarielle Vollmacht gemeint ist), handelt es sich um eine Urkunde, mit der ein/e rechtliche/r Vertreter*in ermächtigt wird, im Rechtsgebiet des/der zu Vertretenen tätig zu werden.

Vollmachten werden im Allgemeinen von Rechtsanwälten bei Kauf- und Verkaufsgeschäften von Immobilien benötigt sowie bei der rechtlichen Abwicklung der Übertragung von Erbschaften, Schenkungen und bei Gerichtsprozessen und sonstigen Rechtshandlungen, die durchzuführen sind, bei denen eine Person die Vertretung einer anderen Person zu deren rechtlicher Vertretung übernimmt, damit deren Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Zur rechtlichen Gültigkeit einer Vollmacht in Spanien, ist diese bei einer Notarin bzw. einem Notar in Spanien in spanischer Sprache zu erteilen. Vollmachten, die außerhalb Spaniens erteilt werden, bedürfen der Übersetzung in die Sprache der Notarin bzw. des Notars, von der bzw. dem sie beglaubigt werden. So kann beispielsweise ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eine Vollmacht in zwei Sprachen (Spanisch und Deutsch) ausfertigen, damit sie bei einer Notarin/einem Notar in Deutschland vom Vollmachtgeber bzw. der Vollmachtgeberin unterzeichnt werden kann. Zur rechtlichen Gültigkeit in Spanien, ist diese Vollmacht gemäß des Haager Abkommens mit einer Apostille zu versehen. Damit kennen sich die Notare in ganz Eruopa aus und können bei deren Erhalt behilflich sein.

Wenn Sie weitere Informationen zur Ausfertigung und Vorbereitung von Vollmachten in Spanien wünschen, können Sie unsere Anwaltskanzlei direkt über unsere Website kontaktieren.www.delgado-vila.com.